Aufgrund des deutschen Pflichtteilsrechts kann man Pflichtansprüche nur unter bestimmten Bedingungen ausschließen.

Erfahren Sie hier, ob es möglich ist, Angehörige erster Ordnung zu enterben, und informieren Sie sich darüber, was Sie in diesem Fall bei der Regelung Ihres Nachlasses beachten sollten.

Pflichtansprüche ausschließen – Anwalt für Erbrecht mandatieren:

  • Individuelle Rechtsberatung
  • Erfahrener Erbrechtsexperte
  • Unterstützung bei Testaments-Aufsetzung
  • Erstellung von Erbverträgen
  • Berücksichtigung von Geschenken
  • Entziehung des Pflichtteils

Wenn ein Erblasser im Testament festlegt, dass ein gesetzlicher Erbe erster Ordnung vom Erbe ausgeschlossen wird, greift das Pflichtteilsrecht. Es ist somit kaum möglich, Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), den Ehepartner oder unter besonderen Umständen die Eltern komplett von der Erbfolge auszuschließen. Diesen Erben steht ein Pflichtanteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbes zu. Der Pflichtanteil ist ein sogenannter Erbersatzanspruch, den der Pflichtteilsberechtigte innerhalb von drei Jahren von den Erben einfordern kann. Auf diese Weise soll nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am hinterlassenen Vermögen garantiert werden.

Die Gründe, warum Erblasser eine Nachlassregelung wünschen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, sind vielfältig. Sie können gesetzliche Erben jedoch nur vom Pflichtteil ausschließen, wenn dieser entweder durch Schenkungen oder andere Zuwendungen zu Lebzeiten bereits ausgeglichen wurde oder schwerwiegende Gründe für die Entziehung des Pflichtteils vorliegen. Eine weitere Option ist die vertragliche Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts, die meist mit der Zahlung einer Abfindung einhergeht. Nutzen Sie die kompetente Beratung eines Anwalts für Erbrecht, um Ihren Nachlass rechtssicher zu regeln und Konflikte zwischen Ihren Erben zu vermeiden.

Pflichtansprüche mit Schenkungen umgehen

Um Pflichtansprüche auszuschließen, verschenken Erblasser zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens, sodass der zu verteilende Nachlass minimiert wird. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers werden jedoch nachträglich dem Erbe hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Pflichtteilergänzungsanspruch, den er von den Erben oder Dritten, die beschenkt wurden, einfordern kann.

Wird beispielsweise das Familienhaus zu Lebzeiten einem der Kinder als Schenkung übertragen und der Erblasser verstirbt innerhalb von zehn Jahren nach dieser Übertragung, wird die Immobilie wertmäßig nach bestimmten Regeln nachträglich zum Erbe addiert.

Schenkungen und Vermögensübertragungen, die eher erfolgten, werden allerdings nicht beim Pflichtteilsanspruch berücksichtigt. Gleiches gilt für Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist zu Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder zu Weihnachten.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Geschenke und andere Vermögensübertragungen den Nachlass beeinflussen und wann ein Pflichtteilergänzungsanspruch entsteht? Rechtsanwalt Robert Schumann wird Sie ausführlich beraten und Sie dabei unterstützen, den Nachlass in Ihrem Sinne zu regeln.

Pflichtteil entziehen – unter welchen Bedingungen möglich?

Einen Abkömmling grundsätzlich vom Pflichtanspruch auszuschließen ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Erbe dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat. Auch ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser sowie gegen nahestehende Personen berechtigt zur Entziehung des Pflichtanspruchs. Ein anderer Grund ist das böswillige Verletzen der Unterhaltspflicht.

Wurde der Pflichtteilsberechtigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen und ist es deshalb für den Erblasser unzumutbar, ihm eine Teilhabe am Nachlass zu gewähren, kann der Pflichtanspruch ebenfalls entzogen werden.

Ob diese Umstände tatsächlich vorliegen, muss meist im Einzelfall entschieden werden. Wenden Sie sich an einen renommierten Anwalt für Erbrecht, der Sie individuell berät und eine maßgeschneiderte Rechtslösung erarbeitet.