Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag in Berlin geltend machen

Kommt es nach der Abnahme der Immobilie zu Störungen – liegen beispielsweise Sach- oder Rechtsmängel vor – kommen Ihnen Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag zu. In Berlin beraten und begleiten wir Sie bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. 

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag mit Ihrem Bauträger in Berlin.

Nutzen Sie diese Vorteile: 
  • Langjährige Erfahrung im Baurecht 
  • Professionelle Rechtsberatung 
  • Gerichtlicher und außergerichtlicher Beistand
  • Begleitung zu Vor-Ort-Terminen & Abnahme
Gewährleistungsansprüche

Aus der Erfolgsorientierung des Werkvertragsrechts ergibt sich, dass bei Vorhandensein von Mängeln oder dem Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften Ihnen als Gläubiger Gewährleistungsansprüche zukommen. 

Beim Erwerb eines neu zu errichtenden Gebäudes schließen Sie einen Werkvertrag mit einem Bauträger in Berlin ab. Anschließend stehen Ihnen drei Gewährleistungsansprüche offen: die Nacherfüllung und Nachbesserung, die Minderung des Werklohns und die Selbstvornahme. 

Aus dem Werkvertrag kommen Ihnen zusätzlich Schadensersatzansprüche zu. Im Bereich des Werkvertrags- und Baurechts unterstützt Sie unsere Anwaltskanzlei in Berlin rund um Ihre Gewährleistungsansprüche, die Ihnen aus dem Werkvertrag zukommen. Auch bei Vor-Ort-Terminen in Berlin stehen wir Ihnen zur Seite.

Gewährleistung aus dem Werkvertrag nach BGB in Berlin 

Der Werkunternehmer schuldet Ihnen als Besteller, ein mangelfreies Werk herzustellen. Entspricht dieses Werk nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand, stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche zu.

Da es sich um die Gewährleistung aus einem Werkvertrag handelt, kommen die Bestimmungen aus § 633 ff BGB zur Anwendung. Bei Ihrem Erwerb der Immobilie in Berlin werden die Ansprüche aus der Gewährleistung aus einem Werkvertrag ähnlich wie im Kaufvertragsrecht geregelt. 

So ist nach dem BGB Voraussetzung, dass Sie die Immobilie in Berlin bereits vom Bauträger abgenommen haben. Erst dann können Sie die Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag gegenüber dem Bauträger in Berlin geltend machen.

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Unsere Rechtsanwälte beraten Sie schnell und unkompliziert.

Gewährleistung aus dem Werkvertrag nach VOB/B in Berlin

Private Bauverträge werden nach dem BGB oder auch der VOB geregelt. Die Gewährleistung aus einem Werkvertrag im VOB/B wird daher anders als im BGB geregelt. Für Ihre Immobilie in Berlin kommt Ihnen demnach eine kürzere Verjährungsfrist von 4 Jahren zu. Die Gewährleistung aus dem Werkvertrag nach VOB/B schließt zudem das gesetzliche Rücktrittsrecht aus.

In Berlin beraten wir Sie umfassend, welche Gewährleistungsansprüche Ihnen aus dem Werkvertrag zukommen und begleiten Sie durch das gesamte rechtliche Prozedere. Sie können unsere Anwaltskanzlei in Berlin telefonisch unter +49-30-757 745 0 oder über unser Online-Kontakt-Formular erreichen.

Gewährleistungsausschluss bei Werkvertrag in Berlin

Ein Gewährleistungsausschluss ist beim Abschluss eines Werkvertrages theoretisch möglich. Wenn Sie in Berlin einen Neubau erwerben möchten, müssen Sie jedoch von Ihrem Vertragspartner zuvor über die Rechtsfolgen eines Gewährleistungsausschlusses und dem damit verbundenen Risiko belehrt werden.

Hier ist es besonders wichtig, dass Sie sich die Formulierungen des Werkvertrags gut durchlesen. In Berlin prüfen wir in unserer Anwaltskanzlei Ihren Vertrag und welche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden sollen. Wir prüfen, ob der Werkvertrag Klauseln enthält, die Ihnen wirtschaftlich schaden können und beraten Sie in Berlin umfassend, um spätere Rechtsstreitigkeiten auszuschließen.

Wir sind in den folgenden Rechtsgebieten für Sie tätig: 

Vertragsrecht | Handelsrecht | Verkehrsrecht | Baurecht | Immobilienrecht | Arbeitsrecht

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