Eine ordentliche Kündigung kann sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite erfolgen. Insbesondere Arbeitgeber müssen dabei aber strenge Vorgaben einhalten. Welche das sind und wie Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen können, erfahren Sie hier.

Eine ordentliche Kündigung bildet den Gegensatz zu einer außerordentlichen, umgangssprachlich auch fristlosen Entlassung. Bei der ordentlichen Kündigung halten Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte, gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist ein, indem beide Parteien ihr Kündigungsrecht nutzen. Dies gibt ihnen Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis aus bestimmten festgelegten Gründen zu beenden. Die Option der fristlosen Kündigung gilt hingegen nur in besonderen Fällen. So darf der Arbeitnehmer diese in Form einer Eigenkündigung aussprechen, wenn er die Situation am Arbeitsplatz als unzumutbar wahrnimmt.

Was gilt es bei einer Kündigung für Arbeitgeber zu beachten?

Bei jedem Arbeitsvertrag besteht die Möglichkeit einer Kündigung, die beiden Parteien gleichermaßen zusteht. Natürlich gibt es dabei vertraglich festgelegte Vorgaben, an die Sie sich halten müssen. Als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, bei ihrer Kündigung einen spezifischen Grund zu nennen, der Arbeitgeber dagegen schon.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch nur, wenn im Unternehmen mehr als zehn Personen arbeiten. Bei 10 oder weniger Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber ohne Nennung von Gründen eine Kündigung aussprechen. Das Schutzgesetz tritt nach sechsmonatiger Tätigkeit in Kraft.

Dabei gibt es drei Arten der Kündigung, die ein Arbeitgeber aussprechen darf:

  • betriebsbedingte Kündigung, weil Arbeitsplätze wegfallen oder die Firma den Produktionsstandort verlagert.
  • verhaltensbedingte Kündigung, wenn Arbeitnehmer zum wiederholten Mal gegen den Arbeitsvertrag verstoßen.
  • personenbedingte Kündigung, beispielsweise bei einer länger andauernden Krankheit.

So gehen Sie gegen eine ordentliche Kündigung vor

Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung, müssen Sie sich nicht einfach damit abfinden. Stattdessen ist es ratsam, zunächst Rat bei einem Anwalt einzuholen. Wollen Sie gegen die Kündigung klagen, sollten Sie eine gesetzlich festgelegte Frist von drei Wochen einhalten. Versäumen Sie diese, gilt die Kündigung als wirksam, denn das Gericht geht dann davon aus, dass Sie diese akzeptieren. Gerne zeigen wir Ihnen auch alternative Lösungswege und Möglichkeiten ohne Gerichtsprozess auf.

Melden Sie sich in jedem Fall spätestens drei Tage nach Erhalt bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend. Andernfalls müssen Sie eine Sperrzeit befürchten. Eventuell zur Verfügung gestellte Gegenstände sollten Sie unter Prüfung der Überlassungsvereinbarung zurückgeben. Darüber hinaus gilt es Fragen zu Resturlaub, Boni und Umsatzbeteiligung zu klären. Im Übrigen gibt es für einige Angestellte ein Sonderkündigungsrecht. Betriebsratsmitgliedern darf der Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen. Sonderregelungen betreffen ebenfalls Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit sowie Personen mit schwerer Behinderung.

Für die ordentliche Kündigung gelten folgende formale Vorgaben:

  • Schriftlichkeit
  • Unterschrift
  • Empfänger
  • Kündigungsgrund
  • Eindeutigkeit
  • Kündigungsfristen
  • Zugang